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   BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19   

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BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19 (https://dejure.org/2023,22157)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.2023 - 1 BvR 600/19 (https://dejure.org/2023,22157)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2023 - 1 BvR 600/19 (https://dejure.org/2023,22157)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem Amtshaftungsverfahren infolge einer für verfassungswidrig erachteten Anordnung einer Betreuung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 34 GG, § 839 Abs 1 BGB, § 839 Abs 2 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungswidrige fachgerichtliche Entscheidung stellt idR objektive Amtspflichtverletzung iSd § 839 BGB dar, ist allerdings nicht zwingend auch subjektiv vorwerfbar (verschuldet) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer erfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen nach verfassungswidrigen Entscheidungen in einer Betreuungssache

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungswidrige fachgerichtliche Entscheidung stellt idR objektive Amtspflichtverletzung iSd § 839 BGB dar, ist allerdings nicht zwingend auch subjektiv vorwerfbar (verschuldet) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungswidrige fachgerichtliche Entscheidung stellt idR objektive Amtspflichtverletzung iSd § 839 BGB dar; ist allerdings nicht zwingend auch subjektiv vorwerfbar (verschuldet); hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungswidrige fachgerichtliche Entscheidung stellt idR objektive Amtspflichtverletzung iSd § 839 BGB dar; ist allerdings nicht zwingend auch subjektiv vorwerfbar (verschuldet); hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungswidrige fachgerichtliche Entscheidung stellt idR objektive Amtspflichtverletzung iSd § 839 BGB dar, ist allerdings nicht zwingend auch subjektiv vorwerfbar (verschuldet) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtshaftungsansprüche - und die Grundrechte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch - und das Willkürverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 40
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 18.11.2020 - 2 BvR 477/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19
    Soweit es im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale auf den Einfluss von Grundrechten ankommt, darf der Maßstab grundsätzlich als geklärt angesehen werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 85 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 24 ff.).

    Voraussetzungen und Umfang von Kompensationsansprüchen, das heißt von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen, bedürfen näherer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 88 m.w.N.); er kann Subsidiaritätserfordernisse vorsehen, Privilegierungen einführen oder die gesamtschuldnerische Haftung des Staates mit anderen Schädigern ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

    Über die Existenz von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen disponieren kann er jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 86; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

    Das gilt auch deshalb, weil einem Entschädigungsanspruch für Grundrechtsverletzungen gegen den Staat der Sache nach ein grundrechtlicher Gehalt zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 24 ff.).

    Deshalb sind bestehende Haftungsregelungen für staatliches Unrecht wie § 839 BGB im Licht derjenigen Grundrechte auszulegen, die durch die zugrundeliegende Amtspflichtverletzung verletzt worden sind (vgl. BVerfGK 7, 120 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01

    Zur Anwendung von BGB § 254 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19
    (1) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt primär den Fachgerichten, deren Entscheidungen insoweit vom Bundesverfassungsgericht außer auf Verstöße gegen das Willkürverbot (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2015 - 2 BvR 2503/14 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 117/16 -, Rn. 13) nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des von der zugrunde liegenden Amtspflichtverletzung betroffenen Grundrechts (vgl. BVerfGK 7, 120 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33), insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.

    Die betroffenen materiellen Grundrechte wirken auf die Prüfung des Amtshaftungsanspruchs unabhängig davon ein, dass Art. 34 GG selbst kein Grundrecht bildet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33).

    Das gilt auch deshalb, weil einem Entschädigungsanspruch für Grundrechtsverletzungen gegen den Staat der Sache nach ein grundrechtlicher Gehalt zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 24 ff.).

    Deshalb sind bestehende Haftungsregelungen für staatliches Unrecht wie § 839 BGB im Licht derjenigen Grundrechte auszulegen, die durch die zugrundeliegende Amtspflichtverletzung verletzt worden sind (vgl. BVerfGK 7, 120 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 20.01.2015 - 1 BvR 665/14

    Mit Alkoholismus allein kann nicht ohne Weiteres die Unbeachtlichkeit eines der

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19
    Mit Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2015 im Verfahren 1 BvR 665/14 stellte das Bundesverfassungsgericht - mit Ausnahme der Ausgangsentscheidung des Betreuungsgerichts - eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die betreuungsgerichtlichen Entscheidungen fest und hob diese auf.

    (2) Dass unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe das Oberlandesgericht den gebotenen Einfluss des hier relevanten Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 2579/08 -, Rn. 43; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2015 - 1 BvR 665/14 -, Rn. 24) auf die Auslegung von § 839 Abs. 1 BGB übersehen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar.

    Dies gilt erst recht, sofern das Bundesverfassungsgericht - wie bei Betreuungsverfahren - an die Feststellung und Schlüssigkeit des Sachverhaltes einen strengen verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstab anlegt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2015 - 1 BvR 665/14 -, Rn. 27).

  • BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19
    Soweit es im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale auf den Einfluss von Grundrechten ankommt, darf der Maßstab grundsätzlich als geklärt angesehen werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 85 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 24 ff.).

    Voraussetzungen und Umfang von Kompensationsansprüchen, das heißt von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen, bedürfen näherer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 88 m.w.N.); er kann Subsidiaritätserfordernisse vorsehen, Privilegierungen einführen oder die gesamtschuldnerische Haftung des Staates mit anderen Schädigern ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

    Über die Existenz von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen disponieren kann er jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 86; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19
    Wird die vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht in Frage gestellte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 -, Rn. 37) Annahme der höchstrichterlichen Fachrechtsprechung zu Grunde gelegt (vgl. nur BGHZ 187, 286 ; BGH, Urteil vom 18. April 2019 - III ZR 67/18 -, Rn. 21), wonach auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 BGB bei richterlichen Entscheidungen ein zurückgenommener Prüfungsmaßstab über die sogenannte Vertretbarkeitskontrolle anzuwenden sei, ist diese so zu verstehen, dass sowohl die objektive Rechtswidrigkeit als auch die subjektive Vorwerfbarkeit schwerer wiegen müssen als bei Amtshaftungsansprüchen aufgrund von behördlichen Amtshandlungen.

    (2) Sofern der Maßstab der Vertretbarkeitskontrolle - wie von der höchstrichterlichen Fachrechtsprechung - argumentativ jedenfalls auch auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) gestützt wird (vgl. BGHZ 187, 286 ), gilt das Gleiche, weil die Unterworfenheit des Richters ausschließlich unter das Gesetz keine Legitimation dafür bietet, gerichtliche Entscheidungen zu fällen, die verfassungswidrig sind und vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurden.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19
    Diese liegt nur vor, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).

    Ihre Annahme ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19
    (1) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt primär den Fachgerichten, deren Entscheidungen insoweit vom Bundesverfassungsgericht außer auf Verstöße gegen das Willkürverbot (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2015 - 2 BvR 2503/14 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 117/16 -, Rn. 13) nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des von der zugrunde liegenden Amtspflichtverletzung betroffenen Grundrechts (vgl. BVerfGK 7, 120 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33), insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.

    Deshalb sind bestehende Haftungsregelungen für staatliches Unrecht wie § 839 BGB im Licht derjenigen Grundrechte auszulegen, die durch die zugrundeliegende Amtspflichtverletzung verletzt worden sind (vgl. BVerfGK 7, 120 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 117/16

    Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19
    (1) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt primär den Fachgerichten, deren Entscheidungen insoweit vom Bundesverfassungsgericht außer auf Verstöße gegen das Willkürverbot (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2015 - 2 BvR 2503/14 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 117/16 -, Rn. 13) nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des von der zugrunde liegenden Amtspflichtverletzung betroffenen Grundrechts (vgl. BVerfGK 7, 120 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33), insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Auslegung von Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2015 - 2 BvR 2503/14 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 117/16 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 05.10.2015 - 2 BvR 2503/14

    Verletzung des Willkürverbots durch unhaltbare Verneinung einer

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19
    (1) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt primär den Fachgerichten, deren Entscheidungen insoweit vom Bundesverfassungsgericht außer auf Verstöße gegen das Willkürverbot (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2015 - 2 BvR 2503/14 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 117/16 -, Rn. 13) nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des von der zugrunde liegenden Amtspflichtverletzung betroffenen Grundrechts (vgl. BVerfGK 7, 120 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, Rn. 33), insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Auslegung von Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2015 - 2 BvR 2503/14 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 117/16 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Auszug aus BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19
    Art. 34 GG garantiert aber den Bestand einer in der persönlichen Haftung des Amtsträgers gründenden, verschuldensabhängigen mittelbaren Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen (vgl. BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7).

    Über die Existenz von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen disponieren kann er jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 86; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18

    Entschädigung wegen Abschiebehaft

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 02.08.2001 - 1 BvR 618/93

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel in Fällen tiefgreifender

  • BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 2579/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Materiell und formell fehlerhafte

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

  • BSG, 08.12.2023 - B 11 SF 8/23 S
    Maßgeblich ist, ob die Entscheidung im Ergebnis objektiv vertretbar ist (vgl BVerfG [K] vom 3.3.2015 - 1 BvR 3271/14 - juris RdNr 13 f; BVerfG [K] vom 10.3.2022 - 1 BvR 484/22 - juris RdNr 10; BVerfG [K] vom 18.7.2023 - 1 BvR 600/19 - juris RdNr 31) .
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